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Der Mieter einer 30 qm großen Wohnung hatte einen befristeten Mietvertrag. Die Wohnung
wies Schimmelbefall an der Tapete hinter einem Schrank und hinter dem Bett auf.
Die Lebensgefährtin, die mit Zustimmung der Vermieter in der Wohnung mit wohnte, litt
an Neurodermitis und Asthma. Durch den Schimmelbefall verstärkten sich ihre
Krankheitssymptome, wie sie meinte. Der Mieter kündigte fristlos und zog
wenige Tage später aus. Der Vermieter verlangte aber weiter Zahlung des Mietzinses bis
zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Mit Recht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied.
Die Mietrechtsreform des Jahres 2001 bringt hier dem Mieter Nachteil. Bis zum 31.8.2001 konnte
bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung sofort außerordentlich gekündigt werden.
Seit dem 1.9.2001 aber müssen Mieter auch bei erheblichen Gesundheitsgefährdungen, die
von einer Mietwohnung ausgehen, diese Mängel dem Vermieter anzeigen und ihm Gelegenheit geben,
diese abzustellen bzw. zu beseitigen. "Eine außerordentliche Kündigung gemäß
§ 543 III Satz 1 BGB ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder
nach erfolgloser Abmahnung zulässig", entschieden die Richter am BGH. Eine außerordentliche
Kündigung ohne Abmahnung oder Fristsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn diese aus
besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt
ist (§ 543 III Satz 2 BGB). Das aber sah der BGH in dem zu entscheidenden Fall nicht.
Der Mieter hätte hier dem Vermieter die Möglichkeit geben müssen, den
Schimmel zu beseitigen.
(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 182/06 vom 18.04.2007)
Quelle: IVD-Mitte
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